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RG, 28.06.1933 - V 110/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Wann hat der preußische Notar keinen Gebührenanspruch für seine Amtstätigkeit? 2. Zur Auslegung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 141, 283
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 17.02.1955 - II ZR 316/53
Parteiauswechslung
Die Frage, ob der Parteiwechsel Klageänderung ist (so RGZ 108, 350; 141, 283; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 268 II; für gewisse Arten des Parteiwechsels auch RGZ 157, 377; OGHZ 3, 201; 4, 54; a.A. Rosenberg ZPO § 100 1, 3), braucht nicht allgemein entschieden zu werden. - BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58
Widerruf gemeinschaftlichen Testaments. Notarhaftung
Zu Unrecht glaubt die Revision ferner, die Kläger auf einen Anspruch gegen den Staat, der für das Versehen des Gerichtsvollziehers haften würde (Art. 131 WRV, Art. 34 GG), verweisen zu können, weil - wie die Revisionsbegründung ausführt - aus RGZ 141, 283 zu schließen sei, daß bei einem Zusammentreffen von Staats- und Notarhaftung im Interesse des Geschädigten die Staatshaftung vorgehe.RGZ 141, 283, 286 spricht lediglich den vom Reichsgericht in fester Rechtsprechung entwickelten Grundsatz aus, daß bei fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens durch mehrere Beamte die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht dazu dienen könne, die Haftung des einen Beamten auf den anderen abzuwälzen.
- BGH, 30.01.1961 - III ZR 215/59
Verletzung der Amtspflicht eines Notars bei Mitwirkung an einem gescheiterten …
Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 114, 202; 141, 283) sind überholt, weil sie noch nicht die Neuregelung durch die Kostenordnung seit 1935 berücksichtigen.